Es liegt nahe, die Zahl der in der EU bzw. in Deutschland ankommenden und aufzunehmenden Flüchtlinge dadurch zu begrenzen, dass sie in erster Linie von den Nachbarländern ihrer Herkunftsländer aufgenommen und untergebracht werden, sei es in Flüchtlingslagern oder anderswo im Land. Dafür kann man verschiedene Argumente anbringen: Die weite, gefährliche und manchmal auch teure Reise nach Europa entfällt und wenn die Verfolgung oder der (Bürger-)Krieg im Herkunftsland nachlässt oder endet, ist eine Rückkehr ohne großen Aufwand möglich. Außerdem ist der kulturelle, religiöse und/oder sprachliche Unterschied bei nichteuropäischen Flüchtlingen gegenüber Europäern doch sehr groß. Nahe der Heimat ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass die Flüchtlinge in einem ähnlichen kulturellen, religiösen und/oder sprachlichen Umfeld unterkommen.
So nachvollziehbar diese Logik auch sein mag, ist die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen nahe ihrer Heimat nur begrenzt möglich und sinnvoll. Die Mehrheit der Flüchtlinge bleibt ohnehin in den Nachbarländern ihres jeweiligen Herkunftslandes und dennoch ist der Druck auf Europa groß. Zudem sind die Kulturen, Religionen bzw. Konfessionen und Sprachen – speziell im Mittleren Osten – selbst auf recht kleinem Raum recht unterschiedlich. Die Unterschiede zwischen Türken und Kurden, Türken bzw. Persern und Arabern und zwischen Sunniten und Schiiten lassen exemplarisch erkennen, welche Konfliktherde vorhanden sind. So leben Flüchtlinge in den Nachbarländern ihres jeweiligen Herkunftslandes oft unter prekären Bedingungen.
Im Nachfolgenden soll die Problematik anhand der syrischen Flüchtlinge exemplarisch geschildert werden. Dabei kommt nur das Leben außerhalb der Flüchtlingslager in den Blick.
Syrische Arbeitskräfte in Nachbarstaaten
Vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien gab es über die syrisch-libanesische Grenze einen regen Pendlerverkehr. Seit den 1940er Jahren waren Syrer im Libanon gern gesehene Arbeitskräfte, weil die zunehmend gut gebildeten und wohlhabenden Libanesen an bestimmten, nicht angesehenen Tätigkeiten immer weniger Interesse zeigten. So überließen sie das Baugewerbe, die Landwirtschaft, die Industrie und Hausarbeit großenteils syrischen Arbeitskräften. Dies kam sowohl dem syrischen Staat entgegen, der sich damit überfordert sah, seiner Bevölkerung ausreichend Arbeit zu bieten, als auch den libanesischen Arbeitgebern, die sich über weitgehend rechtlose Arbeitnehmer freuten. Syrische Arbeitskräfte bedurften im Libanon keines Arbeitsvertrags und die Aufenthaltsgenehmigung konnte einfach alle sechs Monate erneuert werden. Der Grenzverkehr war frei und so konnte die in der Heimat gebliebene Familie besucht werden.
Mit dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs änderte sich die Lage radikal: Der Grenzverkehr wurde durch die Kämpfe stark beeinträchtigt, die Grenzen wurden geschlossen und die Arbeitsmöglichkeiten auf das Baugewerbe, auf die Landwirtschaft und auf Reinigungsarbeiten beschränkt. Für die Aufnahme einer Arbeit waren von nun an eine Aufenthaltserlaubnis und ein autorisierter Arbeitgeber erforderlich. Dieses sogenannte kafala-System, bei dem die autorisierten Arbeitgeber weitgehende Verfügungsgewalt über ihre Arbeitskräfte haben, ist eigentlich für die Golfstaaten typisch. Wer diesem System entkommen oder sich ihm nicht unterwerfen wollte, musste sich in die illegale Heimlichkeit begeben. Die Flüchtlingsströme, die sich seit dem Ausbrechen des syrischen Bürgerkriegs in die Nachbarländer ergossen, führten zu einem verstärkten Druck auf den Arbeits- und Wohnungsmarkt. Zudem fürchtete die einheimische Bevölkerung um ihre Identität.i
Unklarer Rechtsstatus
Wenn in Deutschland ein Flüchtling aufgenommen wird, dann hat er einen klaren rechtlichen Status. Beispielsweise ist er ein Asylbewerber, dessen Verfahren noch läuft, oder ein anerkannter Asylbewerber oder ein Bürgerkriegsflüchtling. Bei der Zuweisung eines rechtlichen Status ist der Fluchtgrund entscheidend, nicht die Herkunft eines Flüchtlings. Das ist aber nicht in allen Ländern so. In der Türkei beispielsweise spielt die Herkunft eines Flüchtlings eine große Rolle. Das liegt darin begründet, dass die Türkei zwar 1951 die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat, dies allerdings nur mit einem geographischen Vorbehalt. Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention ist demnach nur, wer aufgrund von Ereignissen in Europa geflohen ist. Um dies zu verstehen, müssen wir uns bewusst machen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention unter dem Eindruck der Ereignisse im Zweiten Weltkrieg und der ersten Jahre danach entstanden ist. Massenflucht wurde als ein vorübergehendes und geographisch begrenztes Phänomen wahrgenommen, so dass sich die Genfer Flüchtlingskonvention ursprünglich nur auf Ereignisse bezog, „die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind“. Weil sich die Staaten nicht darauf einigen konnten, ob nur Ereignisse in Europa eingeschlossen sein sollten oder auch Ereignisse anderswo, wurden (gemäß Art. 1) beide Deutungsmöglichkeiten ermöglicht. Die Türkei ist also der Deutung mit dem geographischen Vorbehalt gefolgt und hat diese Deutung in der Gesetzgebung fortgeführt.
Daraus folgt, dass der Rechtsstatus syrischer Flüchtlinge in der Türkei unklar ist. Sie werden zwar von den Vereinten Nationen zu den „Flüchtlingen“ gezählt, gelten in der Türkei jedoch als „Gast“ („misafir“) oder als „Asylant“ („siginmaci“). Nun stellt sich die Frage, warum die Türkei überhaupt so viele syrische Flüchtlinge – im Dezember 2017 waren es 3,5 Mio. – aufgenommen hat, wenn sie gemäß türkischer Deutung doch gar nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention fallen. Hinzu kommt, dass sie nicht dem türkischen Kultur- und Sprachraum entstammen, was insofern bemerkenswert ist, als sich die Türkei gegenüber Flüchtlingen türkischer Kultur und/oder Sprache immer offener gezeigt hat als gegenüber anderen Flüchtlingen. Die Frage lässt sich mit Blick auf die Bewertung des Lage in Syrien und mit Blick auf die EU-Beitrittsverhandlungen beantworten. So hat die Türkei den syrischen Bürgerkrieg als ein zeitlich begrenztes Ereignis bewertet und syrische Flüchtlinge als „Gäste“ aufgenommen. Damit hat die Türkei auf internationale Finanzhilfen verzichtet, sich damit aber auch vorbehalten, die syrischen Flüchtlinge jederzeit wieder in ihre Heimat zurückschicken oder zur Aufnahme an einen Drittstaat weiterverweisen zu können. Die Türkei hat an der Grenze zu Syrien zwar Flüchtlingslager errichtet, jedoch wohnten in diesen Dezember 2017 nur 230000 Syrer. Der Rest wohnte in den städtischen Zentren des Landes. Im Rahmen der EU-Beitrittsabkommen hat die EU mit der Türkei ein Rücknahmeabkommen abgeschlossen, das die Rücksendung von syrischen Flüchtlingen von der EU in die Türkei erleichterte.ii
Erste Anknüpfungspunkte für ein Leben in der Fremde
Die Türkei ist für die syrischen Flüchtlinge kein sicheres Land. Die Politik der Türkei ist nationalistisch und nichttürkischen Volksgruppen gegenüber ablehnend eingestellt. Die syrischen Flüchtlinge werden im Land nur als „Gäste“ geduldet oder leben dort illegal. Auch in anderen Nachbarländern Syriens, z. B. in Jordanien oder Libanon, werden Flüchtlinge eher geduldet als willkommen geheißen. Wie versuchen syrische Flüchtlinge in der Fremde Fuß zu fassen? Welches sind ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen?
Erster Anknüpfungspunkt für ein Leben in der Fremde sind persönliche Beziehungen. Wenn schon Verwandte oder Bekannte vor Ort wohnen, fällt es leichter, eine Unterkunft oder Arbeit zu finden. Die Verwandten oder Bekannten können vielleicht eine erste Unterkunft und/oder Arbeit bieten und/oder haben Kontakte, die zu einer Unterkunft und/oder Arbeit führen. Sprachbarrieren fallen weg und das Umfeld erscheint weniger fremd und feindlich. So kommt es, dass sich in manchen Städten wahre Flüchtlingsviertel bilden. In Istanbul ist es Bayramtepe, wo mehrheitlich kurdische Flüchtlinge wohnen.
Die Türken stehen den Kurden feindlich gegenüber und das Leben in Istanbul und anderen Städten ist zwischen beiden Volksgruppen von Spannungen geprägt. Aber auch die kurdischen Flüchtlinge dürfen wir uns nicht als eine einheitliche Gruppe vorstellen. Ein Teil der Kurden stammt aus dem Osten der Türkei, von wo sie vor den Zusammenstößen zwischen der türkischen Armee und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) geflohen sind. Ein anderer Teil stammt aus Syrien, aus dem Irak oder aus dem Iran. Die Denk- und Lebensweise der Kurden aus den verschiedenen Herkunftsländern unterscheidet sich teils erheblich. So ist ein Teil der Kurden aus dem Osten der Türkei sehr konservativ und sieht unverheiratete und geschminkte syrische Kurdinnen mit Argwohn an.iii
Prekäre Lebens- und Arbeitsverhältnisse in den Gastländern
Flüchtlinge, die in ihrem Gastland ohne offiziellen Flüchtlingsstatus nur geduldet sind oder illegal leben, können nur auf wenig oder keine staatliche Unterstützung setzen. Sie sind ganz auf sich gestellt und von ihren persönlichen Kontakten abhängig. Der offizielle Arbeitsmarkt ist ihnen weitgehend versperrt und sie sind auf informelle Arbeit angewiesen. Ohne Arbeitsvertrag sind sie aber dem Gutdünken ihres Arbeitgebers unterworfen, der ihnen Lohn vorenthalten, sie ausbeuten oder sie unter gefährlichen Arbeitsbedingungen arbeiten lassen kann. Als selbstständige Kleinunternehmer sind sie ganz auf sich gestellt. In welcher Form auch immer sie informell arbeiten, sozial abgesichert sind sie nicht. Das ist auch deswegen problematisch, weil der Arbeitgeber jederzeit sein Unternehmen verlagern oder schließen kann. Die prekären Arbeitsbedingungen bringen prekäre Lebensbedingungen mit sich: Die Wohnsituation ist oft erbärmlich, es fehlt an Gesundheitsversorgung und eine Familie lässt sich unter diesen Bedingungen nur schwer gründen und unterhalten. In der Not sind sie von der Unterstützung aus ihrem persönlichen Umfeld abhängig. Auch die Demokratische Partei der Völker (HDP) hilft Notbedürftigen.iv
Die Not palästinensischer Flüchtlinge nach dem Ausbruch des Kreis in Syrien
In einer besonders schwierigen Lage sind die palästinensischen Flüchtlinge. Um das zu verstehen, müssen wir das Palästina-Problem genauer beleuchten: Nach der Niederlage des Osmanischen Reiches fiel dessen Bestandteil Palästina den Briten zu. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden im Vorderen Orient nahezu alle Gebiete zu selbstständigen Staaten. Palästina dagegen blieb zunächst britisches Mandatsgebiet. Im September 1947 legte das Vereinigte Königreich (= Großbritannien und Nordirland) formell das Mandat über Palästina nieder. Am 29. November beschloss die neu geschaffene Vollversammlung der Vereinten Nationen die Teilung des Gebiets in einen jüdischen Staat und einen arabischen Staat. Das lehnten die Araber jedoch ab und versuchten dies mit allen Mitteln zu verhindern. Am 14. Mai 1948 proklamierte der jüdische Nationalrat in Tel Aviv einen unabhängigen jüdischen Staat Israel. Daraufhin drangen Truppen aus verschiedenen arabischen Staaten in Palästina ein. Den Israelis gelang es jedoch die Truppen zurückzudrängen. Im Rahmen der Staatsgründung Israels und der folgenden Kriege wurden Hunderttausende Palästinenser getötet oder vertrieben. So kommt es, dass heute eine Vielzahl Palästinenser in den Nachbarstaaten Palästinas wohnt und eine große Diaspora bildet. Es gibt zwar einen Staat Palästina, jedoch wird dessen Unabhängigkeit nicht von allen Staaten anerkannt. Zu diesen Staaten – die Minderheit – gehört Deutschland, wo von „Palästinensischen Autonomiegebieten“ gesprochen wird.
Die rechtliche Lage der Palästinenser ist unterschiedlich. In Palästina selbst, das aus dem Gazastreifen und dem Westjordanland besteht, leben Palästinenser palästinensischer Staatsangehörigkeit. Für diese Palästinenser stellt der palästinensische Staat auch Identitätsdokumente wie Reisepapiere aus. Alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen erkennen den sogenannten palästinensischen Reisepass an. Dies bedeutet nicht, dass diese Staaten den Staat Palästina anerkennen, sondern lediglich, dass der Pass als legales Dokument der Identitätsfeststellung zu Reisezwecken akzeptiert wird. Palästinenser, die in Israel leben, können israelische Staatsbürger sein, wobei sie als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt werden. Da für konservative Juden Israel ein jüdischer Staat ist, in dem Araber wie die Palästinenser einen Fremdkörper darstellen, ist die Zukunft der arabischen israelischen Staatsbürger ungewiss.
Die Palästinenser, die als Flüchtlinge in den arabischen Nachbarstaaten Israels und Palästinas wohnen, sind staatenlos, obwohl alle arabischen Staaten die Unabhängigkeit Palästinas anerkennen. Dafür gibt es drei Gründe: Erstens enthält das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 eine Bestimmung, die bei dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registrierte palästinensische Flüchtlinge von seinem Schutzbereich ausnimmt. Zweitens verfolgen die Staaten der Arabischen Liga seit 1965 ausdrücklich die Politik, palästinensischen Flüchtlingen nicht die jeweilige Staatsangehörigkeit zu verleihen.
Drittens haben die Palästinensischen Autonomiegebiete kein umfassendes Staatsbürgerschaftsgesetz. Selbst wenn ein Palästinenser aus einem arabischen Land in die Autonomiegebiete reisen kann, wird seine Registrierung als Staatsbürger deshalb scheitern. Die palästinensischen Flüchtlinge leben also in den arabischen Aufnahmeländern weitgehend rechtlos und sehen sich seitens der Einheimischen auch mit Argwohn und Ablehnung konfrontiert. Zu dieser schwierigen Lage trägt auch bei, dass die Genfer Flüchtlingskonvention auf palästinensische Staatenlose, die als Flüchtlinge bei UNRWA registriert sind, die Genfer Flüchtlingskonvention ausdrücklich keine Anwendung findet. Damit kommen sie nicht in den Genuss der Unterstützung seitens des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR). Weil die Palästinensische Autonomiebehörde für palästinensische Flüchtlinge keine Reisepapiere ausstellt, ist auch keine Reisefreiheit gegeben.
Die sowieso schon schwierige Lage der palästinensischen Flüchtlinge wurde mit dem Ausbruch des Krieges in Syrien noch weiter erschwert. Vor 2011 unterhielt das UNRWA in Syrien zwölf Flüchtlingslager. Die palästinensischen Flüchtlinge genossen in Syrien eine vergleichsweise gute Stellung, denn ihnen wurde ein weit gehender Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Als der Krieg ausbrach, stellte sich die Frage nach der Positionierung der palästinensischen Flüchtlinge. Aufgrund regierungskritischer Tendenzen gerieten auch Flüchtlingslager in Bedrängnis und unter Beschuss. Angesichts der sich verschlechternden Lage flohen viele palästinensische Flüchtlinge ein zweites Mal, nämlich von Syrien in ein anderes arabisches Land, insbesondere in den Libanon. Das war bis 2014 möglich, dann schloss der Libanon seine Grenzen. Von nun an war der Grenzübertritt nur noch heimlich möglich und damit auch das Leben im Libanon. Weder stand der Arbeitsmarkt offen noch das öffentliche Bildungswesen oder Gesundheitssystem. Dass die irregulär zugewanderten palästinensischen Flüchtlinge im Libanon überhaupt überleben konnten, hängt damit zusammen, dass ihnen die libanesischen Behörden in den von palästinensischer Seite verwalteten Lagern nicht nachstellten. Hier wurde ein Mindestmaß an Freiheit gewährt. Angesichts dieser extrem schwierigen Lebensbedingungen suchte ein Teil der aus Syrien geflohenen palästinensischen Flüchtlinge einen Ausweg. Wer genug Geld und persönliche Beziehungen hatte, konnte sich auf die lange und gefährliche Flucht ins ferne Ausland, speziell Europa, machen. Andere kehrten nach Syrien zurück, vorausgesetzt, die Lage hatte sich für sie dort zwischenzeitlich verbessert.v
i Vgl. Assaf Dahdah, Beyrouth mosaïqueL les migrations comme prisme d’analyse de la capitale libanaise, Moyen-Orient 42 (2019), 86-91; Thierry Boissière, Réfugiés syriens à Beyrouth: entre incertitude et adaptation, Moyen-Orient 50 (2021), 68-73.
ii Vgl. Sandrine Bertaux, Asile, immigration, naturalisation : entre préférence ethnique et politique discrétionnaire, Moyen-Orient 37 (2018), 42-47.
iii Vgl. Raphaël Boukandoura, Bayramtepe, l’«eldorado» perdu des Kurdes syriens, Moyen-Orient 41 (2019), 68-71.
iv Vgl. Raphaël Boukandoura, Bayramtepe, l’«eldorado» perdu des Kurdes syriens, Moyen-Orient 41 (2019), 68-71.
v Vgl. Günter Kettermann, Atlas zur Geschichte des Islam, Darmstadt 2001, 139-140.153-154; Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Sachstand, Zur Staatenlosigkeit von Palästinensern und zur Anerkennung Palästinas und der von seinen Behörden ausgegebenen Reisedokumente, WD 2 – 3000 – 057/18; Kamel Doraï, Repères société: D’un exil à l’autre: les réfugiés palestiniens dans le conflit syrien, Moyen-Orient 50 (2021), 74-77.