Es gibt drei Wege, wie die Flüchtlingszahlen in der Europäischen Union (EU) bzw. in Deutschland reduziert werden können: Der erste Weg ist die Bekämpfung der Fluchtursachen. Er packt das Übel an der Wurzel an, sieht sich jedoch mit dem Problem konfrontiert, dass die Fluchtursachen komplex sind. Der zweite Weg ist die Verminderung der Zahl der Flüchtlinge, die die EU bzw. Deutschland erreicht. Er versucht die Fluchtwege zu versperren und die Flüchtlinge am Überschreiten der Grenze zum EU-Territorium zu hindern. Über Asylanträge von Flüchtlingen, die es bis zur EU-Grenze geschafft haben, wird an der Grenze oder in einem Staat, der nicht zur EU gehört, entschieden. Der dritte Weg ist die Verringerung der Anzahl Flüchtlinge, die sich bereits auf dem Territorium der EU bzw. Deutschlands befindet.
Die Verringerung der Anzahl Flüchtlinge, die sich bereits auf dem Territorium der EU bzw. Deutschlands befindet, erfolgt zum einen auf dem Wege der normalen Migration. Es kommen ja schließlich nicht nur Flüchtlinge nach Deutschland, sondern Flüchtlinge verlassen Deutschland auch wieder. Eine solche Emigration erfolgt insbesondere dann, wenn sich die Lage im Heimatland wieder verbessert hat. Zum anderen erfolgt die Verringerung durch Verpflichtung zur Ausreise.
Die Verpflichtung zur Ausreise wird zum einen mittels des Angebots der freiwilligen Rückkehr, zum anderen durch die Rückführung (= zwangsweise Rückkehr, auch als „Abschiebung“ bezeichnet) durchgesetzt. Bei der freiwilligen Rückkehr kann ein Flüchtling die Rückkehrberatung und staatliche Hilfen in Anspruch nehmen. Die Rückführung trifft Personen, deren Aufnahmegesuch abgelehnt wird, oder deren Aufenthaltsgenehmigung aus irgendeinem Grund erlischt.
Ausweisung
Ein Nicht-EU-Ausländer benötigt für einen legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (= Aufenthaltsgesetz) grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der EU, Rechtsverordnung oder das Assoziationsabkommen EWG/Türkei etwas anderes bestimmt ist. Bei dem Aufenthaltstitel handelt es sich um eine Aufenthaltsberechtigung, die mittels eines Dokumentes (z. B. Visum) nachgewiesen wird. Den Aufenthaltstitel kann ein Ausländer verlieren, wenn ein ausreichender Grund vorliegt. Ein möglicher Grund für den Verlust des Aufenthaltstitel ist die Ausweisung.
Gemäß § 53 AufenthG Abs. 1 wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dabei muss nach sorgfältiger Abwägung das öffentliche Interesse an der Ausweisung dem Interesse an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiegen. Bei der Abwägung sind gemäß Absatz 2 insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
In bestimmten Fällen liegt ein besonderes öffentliches Ausweisungsinteresse vor. § 54 AufenthG führt diesbezüglich bestimmte Fallgruppen auf, die der Typisierung und Konkretisierung dienen. Die Lebensumstände und Interessenlagen sind vielgestaltig, so dass weitere Konstellationen denkbar sind, in denen ein besonderes öffentliches Ausweisungsinteresse vorliegt. Auch die nicht schriftlich erfassten Fallgruppen, die mit den aufgeführten vergleichbar sind, werden von § 54 AufenthG erfasst.i
Die Frage, wann ein besonderes öffentliches Ausweisungsinteresse vorliegt, wird unterschiedlich beurteilt. Muss einer betroffenen Person ein strafbares Verhalten nachgewiesen werden können oder reicht schon die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung (gemäß § 129 StGB) aus? In letzterem Fall ist eine Ausweisung ohne Verurteilung und sogar ohne Ermittlungsverfahren möglich. Die Formulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. A AufenthG geht noch weiter: Demnach liegt schon ein Ausweisungsinteresse vor, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Betroffene Person einer kriminellen Vereinigung angehört oder angehört hat. Erstens muss die betroffene Person nicht unbedingt Mitglied einer kriminellen Vereinigung sein, zweitens begründet schon eine frühere (angenommene) Mitgliedschaft zum Ausweisungsinteresse. Aber ist es tatsächlich rechtens, dass Schlussfolgerungen statt Tatsachen als Grundlage für folgenreiches staatliches Handeln ausreichen? Und ist es tatsächlich rechtens, dass ein Austritt aus einer kriminellen Vereinigung keine Berücksichtigung findet? Laut Pro Asyl sei hinsichtlich der Begründung des Ausweisungsinteresses auf Grundlage von Schlussfolgerungen zu befürchten, dass Ausländerbehörden bei sogenannten »Clans« die Norm bereits bei Anhaltspunkten wie Familienzugehörigkeit, gleicher Wohnort etc. in Anschlag bringen. Damit bestehe die Gefahr einer Art Sippenhaft im Ausweisungsrecht.ii Der Ausschuss Migrationsrecht des Deutschen Anwaltvereins merkt an, dass bei einem Fortbestehen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses trotz „Umkehr“ Ausländer, die zum Ausstieg aus kriminellen Vereinigungen bereit sind, keinen Anreiz mehr zum Ausstieg hätten. Deswegen bestünde dann auch wenig Bereitschaft, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten. Außerdem wäre schwer verständlich, wenn derjenige, der längst geläutert ist und keine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands mehr darstellt, genauso behandelt würde wie der aktuelle Gefährder.iii
Der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund verteidigen dagegen strenge Regelungen und führt dabei den Schutz der Bevölkerung und die Abschreckung anderer Straftäter vor der Begehung vergleichbarer Straftaten als Argumente an. Deutschland dürfe nicht zum Rückzugsort für ausländische Gemeinschaften der organisierten Kriminalität und zum Schauplatz der von diesen ausgetragenen Rivalitäten werden.iv
Eine Ausweisung führt nicht automatisch zu einer erfolgreichen Abschiebung. In der Praxis stehen häufig rechtliche oder tatsächliche Hindernisse auch bei strafrechtlich verurteilten Personen einer Abschiebung entgegen.
Ein ganz eigenes Problem stellt die Ausweisung von Straftätern dar. Wenn jemand eine Straftat begangen hat, kommt er vor Gericht und wird verurteilt. So ist auch mit einem Ausländer mit Aufenthaltstitel zu verfahren, der eine Straftat begangen hat. Ein Ausländer, der eine schwere Straftat begangen hat, gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem ganz erheblichen Maße. Insofern liegt ein besonderes Ausweisungsinteresse vor. Doch wann ist die Ausweisung zu vollziehen, sofort oder nach Verbüßung der Haftstrafe? In der Regel muss er in Deutschland zunächst einmal die Haftstrafe absitzen. Der Vollzug jeder Haftstrafe kommt die deutschen Steuerzahler jedoch teuer zu stehen, nämlich mehr als 100 Euro pro Tag für Kleidung, Verpflegung und Unterkunft des Häftlings. Da liegt die Forderung nahe, ausländische Straftäter sofort auszuweisen. Eine sofortige Ausweisung ist jedoch problematisch: Erstens nimmt nicht jeder Staat seine Staatsbürger, die ausgewiesen werden, zurück. Zweitens kann einem ausgewiesenen Staatsbürger in seinem Herkunftsland Folter oder die Todesstrafe drohen. Drittens ist nicht gesagt, dass die begangene Straftat auch im Herkunftsland als Straftat geahndet wird. Wenn das nicht der Fall ist, läuft das in der Konsequenz auf (teilweise) Straffreiheit für zurückgeführte Straftäter hinaus.v
Nun gilt in Deutschland das Prinzip, dass niemand wegen derselben Strafe mehrmals bestraft werden darf (vgl. Art. 103 Abs. 3 GG). Wenn also jemand die Geldstrafe bezahlt oder die Haft abgesessen hat, darf er dann überhaupt noch ausgewiesen werden? Handelt es sich bei der Ausweisung nicht auch um eine Strafe, womit der Straffällige nach der Bezahlung der Geldstrafe oder Verbüßung der Haft erneut bestraft würde? Die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zur Ausweisung sind keine Strafgesetze. Zudem dient die Ausweisung dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und soll eine weitere Straftat unterbinden. Diese beiden Argumente sprechen dafür, die Ausweisung nicht als erneute Strafe anzusehen, auch wenn sie seitens der betroffenen Person als harte Strafe empfunden werden kann, insbesondere wenn sie in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Die Ausweisung ist als Maßnahme zur Gefahrenabwehr zu verstehen.vi
Auch eine generalpräventive Ausweisung von Straftätern ist möglich. „Generalpräventive Ausweisung“ bedeutet, dass ein Ausländer, der Straftaten begangen hat, ausgewiesen wird, auch wenn von ihm keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Die Ausweisung erfolgt insofern präventiv, also vorbeugend, dass andere Ausländer davon abgehalten werden sollen, ähnliche Straftaten zu begehen.vii
Was ist der Unterschied zwischen einer Ausweisung und einer Abschiebung? Die Ausweisung ist eine Maßnahme, die einen bis dahin meist rechtmäßigen Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland beendet. Bei der Ausweisung handelt es sich zunächst einmal um das Schreiben an den betroffenen Ausländer, in dem steht, dass er ausgewiesen wird. Damit ist er ausreisepflichtig und muss Deutschland verlassen. Zusammen mit der Ausweisungsverfügung setzt die Ausländerbehörde in der Regel aber zunächst eine Frist zur freiwilligen Ausreise, wobei diese Frist meist zwischen einer Woche und einem Monat liegt. Erst wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Ausreise erfolgt ist, wird die Abschiebung des Ausländers durchgeführt. Bei der Abschiebung handelt es sich also um eine Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung der Ausreisepflicht.viii Auch wenn der Asylantrag eines Asylbewerbers abgelehnt wurde, wird ihm eine Frist zur Ausreise gesetzt. Auch in diesem Fall erhält der die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr. Wenn er diese nicht in Anspruch nimmt und bis zum Verstreichen der Frist nicht ausgereist ist, wird die Ausreisepflicht mittels Abschiebung zwangsweise durchgesetzt.
Abschiebung
Nicht alle Menschen, die sich nach Deutschland begeben, sind verfolgt oder am Leben bedroht. Viele Menschen kommen mit großen Hoffnungen, aber falschen Vorstellungen nach Deutschland. Diesen Menschen wird kein Schutz gewährt und sie sind zur Ausreise verpflichtet. Kommen diese Menschen dieser Verpflichtung nicht freiwillig nach, werden sie zwangsweise in ihr Herkunftsland zurückgebracht. Das wird als „Rückführung“ oder „Abschiebung“ bezeichnet.
Aus verschiedenen Gründen wird aber die Abschiebung nicht immer vollzogen. Es können die nötigen Reisedokumente fehlen, das Herkunftsland kann die Rücknahme seines Staatsbürgers verweigern, es kann ein nationales Abschiebungsverbot vorliegen oder ein Abschiebungsstopp die Abschiebung verhindern. Auch kommt es vor, dass sich ein Migrant der Abschiebung entzieht, indem er untertaucht.
Die rechtlichen Bestimmungen zu Fragen der Rückkehr finden sich überwiegend im Aufenthalts- und Asylgesetz. Viele dieser Regelungen gehen auf europarechtliche Vorgaben zurück.
Zu beachten ist, dass das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) zwar für die Schaffung der gesetzlichen Regelungen zum Aufenthaltsrecht zuständig ist, die Anwendung des Aufenthaltsrechts einschließlich der Aufenthaltsbeendigung jedoch Sache der Länder ist. Dabei ist jedoch eine Vielzahl von Behörden im Bund und in den Ländern beteiligt. Dazu gehören insbesondere die Ausländerbehörden der Länder, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Polizeibehörden in den Ländern und die Bundespolizei.ix
Umstritten ist, ob die Abschiebung angekündigt werden soll. Dafür wird vorgebracht, dass die Ankündigung einer Abschiebung den Betroffenen eine letzte Möglichkeit zur Einholung von Rechtsbeistand, biete, außerdem die Möglichkeit sich von Freunden, Arbeitskollegen und Verwandten zu verabschieden und zivilrechtliche Verträge in Deutschland zu kündigen. Während die Ankündigung nur einen geringen Verwaltungsaufwand für die Behörde bedeute, mache sie für die Betroffenen einen bedeutenden Unterschied. Insbesondere für Kinder sei eine unangekündigte Abschiebung belastend.x Dagegen wird vorgebracht, dass aus Sicht der Praxis eine Ankündigung immer unterbleiben solle. Eine Ankündigung einer Abschiebung führe immer zu einem Scheitern der Abschiebung. Gerade in Fällen von Familien seien dann beispielsweise Teile der Familie nicht zum angekündigten Termin anwesend, so dass aus den Gründen eine Abschiebung dann scheitere.xi
Fehlende Reisedokumente
In vielen Fällen müssen Rückführungen ausgesetzt werden, weil sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sind. So kann eine Abschiebung gewöhnlich nur erfolgen, wenn die ausreisepflichtige Person über einen Reisepass oder über ein anderes Heimreisedokument verfügt. Wenn kein Pass vorhanden ist, wird die ausreisepflichtige Person von der Ausländerbehörde aufgefordert, bei der Botschaft oder dem Konsulat einen Pass bzw. ein Heimreisedokument zu beantragen. In der Regel wird sie auch aufgefordert, einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatz-Papieres (sog. PEP-Antrag) auszufüllen und zu unterschreiben. Das Verfahren der Beschaffung eines Reisepasses oder Heimreisedokumentes kann sich über Monate oder Jahre hinziehen. In der Regel ist es der Ausländerbehörde nicht möglich, einen Pass oder ein Heimreisedokument zu besorgen, wenn die ausreisepflichtige Person nicht daran mitwirkt. Nur bei Überstellungen im Dublin-Verfahren und in Staaten, in denen entsprechende Rückübernahmeabkommen bestehen, kann eine Abschiebung mittels eines von der Ausländerbehörde ausgestellten Laissez-Passer (franz. Passierschein) erfolgen. Auch kann im Rahmen von Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen und Migrationsabkommen ausgehandelt werden, dass abgelaufene Pässe und Personalausweise als Reisedokument anerkannt werden.
Das Wissen darum, dass bei fehlenden Reisedokumenten eine Rückführung erschwert wird, kann Asylbewerber dazu veranlassen, Reisedokumente zu verstecken, zu vernichten oder die Neuausstellung zu blockieren und so die Identität zu verschleiern. Wenn eine ausreisepflichtige Person dauerhaft an der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente nicht mitwirkt, kann sie seitens der Ausländerbehörde mit Sanktionen belegt werden. Dabei kann es sich um eine Verweigerung einer Arbeitserlaubnis, um eine Geldstrafe oder um die Kürzung von Leistungen auf das Allernotwendigste handeln. Auch könnten diejenigen, die sich – im Rahmen der Identitätsfeststellung vor dem Asylverfahren -ausweisen, schneller Integrationsleistungen bekommen. Und solange sich keine Identität ermitteln lässt, könnten Migranten auf unbefristete Zeit in den Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder festgehalten werden.xii
Identitätsfeststellung bei fehlenden Reisedokumenten
Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass eine ausreisepflichtige Person in Besitz eines Passes ist, diesen aber versteckt hat, dann liegt eine Wohnungsdurchsuchung seitens der zuständigen Behörde nahe. Umstritten ist aber, ob sie wirklich rechtens ist und wo die Grenzen einer Wohnungsdurchsuchung liegen. Soll nur die Wohnung der ausreisepflichtigen Person durchsucht werden dürfen oder auch eine andere Wohnung? In Art. 13 Abs. 1-2 heißt es: „(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.“ Wenn eine ausreisepflichtige Person nicht rechtzeitig den Pass vorgelegt und so eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, bedeutet das noch nicht, dass Gefahr im Verzuge ist.xiii
Wenn der Pass oder Passersatzpapiere fehlen und eine Feststellung der Identität somit nicht möglich erscheint, liegt es nahe, bei der Registrierung oder Rückführung eines Asylbewerbers mittels einer Software digitale Datenträger wie beispielsweise das Mobiltelefon auszulesen und auszuwerten. Das Auslesen und Auswerten erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch Februar 2023 in einem Urteil festgestellt, dass dies ohne hinreichende Berücksichtigung sonstiger vorliegender Erkenntnisse und Dokumente nicht rechtmäßig ist. Die Auswertung digitaler Datenträger zur Ermittlung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Ausländers ist erst zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Anordnung, nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann (§ 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Zu solchen milderen Mitteln gehören das Heranziehen von Ausweisdokumenten ohne biometrische Daten (z. B. die afghanische Tazkira), abgelaufenem Pass, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Führerschein, Registerabgleich, Meldebescheinigung und Betriebsausweis. Diese Unterlagen enthalten in der Regel nur einen Teil der für den Identitätsnachweis benötigten personenbezogenen Daten, weshalb sie bei der Feststellung der Identität nicht dem Pass oder Personalausweis gleichgestellt sind. Ebenso können beim Sprachmittler sprachliche Auffälligkeiten erfragt werden, die weitere Indizien zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit liefern.xiv Problematisch ist, dass das Auslesen der Daten über das Ziel hinausschießt. Das Ziel ist die Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit sowie die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat. Es werden aber nicht nur die zu diesem Zweck erforderlichen Daten ausgelesen und zunächst gespeichert, sondern unterschiedslos alle auf den Datenträgern befindliche Daten. Also auch solche, welche im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht von Relevanz sind. Dies sei laut dem Ausschuss Migrationsrecht des Deutschen Anwaltsvereins rechtswidrig.xv
Für den Fall, dass alle möglichen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen vorgenommen wurden und dennoch keines für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente erlangt werden konnte, wird auch die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt in Betracht gezogen. Bei einer solchen Versicherung an Eides Statt werden Personen, die in Deutschland leben – insbesondere Verwandte – und den Flüchtling noch aus der Heimat kennen, vernommen und die Aussagen von den Befragten eidesstattlich versichert.xvi
Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen
Zwecks Erleichterung von Rückführungen von Personen mit irregulärem Aufenthaltsstatus werden zwischen Staaten Rückübernahmeabkommen geschlossen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen, die sich ohne gültige Aufenthaltserlaubnis im Partnervertragsstaat aufhalten. Rückübernahmeabkommen stellen also kein freundliches Entgegenkommen eines Vertragsstaates dar, sondern beruhen auf Gegenseitigkeit und sind Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts. Einige Rückübernahmeabkommen sehen auch die Übernahme anderer Staatsangehöriger vor, sofern sie über das Territorium des einen Vertragsstaats in das Territorium des anderen Vertragsstaats eingereist sind („Drittstaatsangehörigen-Klausel“).Rückübernahmeabkommen können sowohl auf bilateraler Ebene – also zwischen zwei Staaten – als auch auf supranationaler Ebene – z.B. zwischen der Europäischen Union (EU) und einem Drittstaat – geschlossen werden. Der Vorteil von EU-Rückübernahmeabkommen ist, dass die EU von Drittstaaten als gewichtigerer Verhandlungspartner als einzelne Mitgliedstaaten wahrgenommen wird. EU- Rückübernahmeabkommen haben Vorrang vor bilateralen Abkommen. Letztere gelten fort, soweit sie nicht im Widerspruch zu EU-Rückübernahmeabkommen stehen und Regelungslücken in diesen vorhanden sind. Rechtliche Grundlage dieser Regelung ist der Vertrag von Amsterdam, der 1999 geschlossen wurde. Mit Inkrafttreten dieses Vertrags wurde der EU die Befugnis im Bereich Visum, Asyl und Einwanderung übertragen, einschließlich der Befugnis, Rückübernahmeabkommen zu schließen. Diese Befugnis teilt die EU mit den Mitgliedstaaten („gemeinsame Zuständigkeit“).
Rückübernahmeabkommen enthalten auch Bestimmungen über die Prozessabläufe und technische Fragen der Rückführung, also über schnelle und wirksame Verfahren für die Identifizierung, für die Neuausstellung von Ausweispapieren und für die Überführung in das Herkunftsland.
Bei Rückübernahmeabkommen sind verschiedene technische Fragen zu klären: Ein besonders umstrittener Punkt ist die Übernahme von Drittstaatsangehörigen. Die Drittstaatsangehörigen-Klausel sieht die Rückkehr von Personen in dasjenige Drittland vor, aus dem sie vor ihrer Einreise in die EU kamen. Dies ist eine Standardklausel, die (Stand 2021) in allen bisher abgeschlossenen EU-Rückübernahmeabkommen enthalten ist. Drittländer lehnen die Drittstaatsangehörigen-Klausel in der Regel ab, da sie politisch sehr sensibel und nicht im internationalen Recht verankert ist. Eine weitere Frage ist, ob die Verwendung des einheitlichen EU-Reisedokuments bei der Rückführung vom Drittstaat akzeptiert wird. Viele Drittstaaten bestehen auf der Verwendung nationaler Reisedokumente. Darüber hinaus werden die zulässigen Verkehrsmittel und die Zulässigkeit der von Frontex durchgeführten Rückführungsaktionen verhandelt. Und schließlich geht es auch um besondere Anforderungen für Begleitpersonen.
Statt Rückübernahmeabkommen können auch Rückübernahmevereinbarungen ausgehandelt werden. Diese haben das gleiche Ziel, nämlich die Zusammenarbeit bei der Rückkehr zu erleichtern. Es bestehen jedoch bedeutende Unterschiede: Rückübernahmeabkommen enthalten Standardklauseln, womit sie sich stark ähneln. Rückübernahmevereinbarungen sind dagegen auf jedes einzelne Land zugeschnitten, wobei bestimmte umstrittene Fragen nicht in den Text aufgenommen werden. Im Gegensatz zu Rückübernahmeabkommen enthalten Rückübernahmevereinbarungen meist keine Verweise auf den internationalen Schutz von Flüchtlingen und die Menschenrechte. Ebenfalls enthalten sie keine Anhänge mit Dokumenten zur Feststellung der Staatsangehörigkeit. Rückübernahmevereinbarungen ermöglichen größere Flexibilität bei der Vereinbarung gemeinsamer Ziele und gegebenenfalls wird ein länderspezifisches Unterstützungspaket in die Vereinbarung aufgenommen. EU-Rückübernahmeabkommen werden mit einem Drittland auf der Grundlage eines der Kommission vom Rat erteilten Verhandlungsmandats ausgehandelt. Die federführende Kommission ist zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) für die Aushandlung von EU-Rückübernahmeabkommen und die Verbesserung der Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Rückübernahme zuständig. Rückübernahmeabkommen werden durch einen Beschluss des Rates nach Zustimmung des Parlaments angenommen. Bei Rückübernahmevereinbarungen ist das Verfahren einfacher. Vor Beginn der Verhandlungen ersucht die Kommission die Zustimmung des Rates, und der Rat muss das Ergebnis bestätigen. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist jedoch nicht erforderlich. Die Inhalte der Rückübernahmevereinbarungen sind in der Regel vertraulich. Der Mangel an Transparenz ist wie die mögliche Beeinträchtigung der Menschenrechte Ansatzpunkt für Kritik von Organisationen der Zivilgesellschaft (z. B. Menschenrechtsorganisationen).
Es erleichtert die Rückübernahmeverhandlungen, wenn EU-Mitgliedstaaten einbezogen werden und mit einer Stimme sprechen. Parallelverhandlungen über bilaterale Abkommen seitens wichtiger EU-Mitgliedstaaten sollten möglichst vermieden werden.
Die Verhandlungen sollten sich möglichst nicht zu lange hinziehen, weil sonst die Gefahr besteht, dass die Verhandlungspartner wechseln oder sich die politische Situation im Drittland ändert. Dann müssen die in der ersten (von zwei) Verhandlungsrunden erzielten Fortschritte in der zweiten möglicherweise wieder bestätigt werden. Verzögerungen bei den Verhandlungen entstehen insbesondere dann, wenn den Drittstaaten keine ausreichenden Anreize für Rückübernahmeabkommen gegeben oder einzelne, umstrittene technische Fragen zu unflexibel gehandhabt werden.
Vorbehalte von Drittstaaten gegenüber Rückübernahmeabkommen lassen sich damit erklären, dass Im Bereich der internationalen Beziehungen Länder gewöhnlich Abkommen zu gegenseitigem Nutzen verhandeln. Rückübernahmeabkommen werden zwar auch im Sinne der Gegenseitigkeit verfasst, können jedoch von Drittländern als vorwiegend zum Vorteil der EU betrachtet werden. Zu bedenken ist, dass in vielen Drittländern Heimatüberweisungen aus der Diaspora, die auch irreguläre Migranten einschließt, eine wesentliche Devisenquelle darstellen und die öffentliche Entwicklungshilfe bei Weitem übersteigen können. Rückübernahmeabkommen führen zu vermehrten Rückführungen von Staatsangehörigen und damit zu weniger Heimatüberweisungen. Diese erfolgen meist aus wirtschaftlich stärkeren Staaten und können nicht ohne weiteres durch Gelderwerb in der meist schwächeren heimischen Wirtschaft ersetzt werden. Daher bedarf es der Anreize, damit Drittstaaten zur Aufnahme von Verhandlungen. Anreize können Visaliberalisierungen, Erhöhung der Entwicklungshilfe, verstärkte Reintegrationshilfen für Rückkehrer, Handelsabkommen, Zusammenarbeit hinsichtlich der regulären Migration, Studentenaustauschprogramme oder Förderung des Tourismus sein.
Die Wirksamkeit von Rückübernahmeabkommen wird beeinträchtigt, wenn EU-Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, irreguläre Migranten aufzuspüren, deren Flucht zu verhindern oder das Erscheinen zur Anhörung sicherzustellen und wenn Drittstaaten die Ausstellung von Reisedokumenten verweigern oder verzögern. Hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Wirksamkeit der Rückübernahmeabkommen fehlen teilweise die nötigen Daten, die es zu erheben und weiterzugeben gilt. Die Daten der EU-Mitgliedstaaten sollten miteinander vergleichbar sein.xvii
Der Ansatz, unkooperative Herkunftsstaaten nicht mit Sanktionen, sondern mit sogenannten partnerschaftlichen Migrationsabkommen zu einer verbesserten Kooperation zu bewegen, habe sich aus Sicht der Alternative für Deutschland (AfD) als erfolglos erwiesen. Ein potenziell wirksames, aber weiterhin nur unzureichend eingesetztes Instrument sei hingegen der „Visahebel“ gemäß Artikel 25a Visakodex, der es erlaube, Konditionen und Umfang der Visaerteilung an die Kooperation des jeweiligen Staates bei der Rückführung zu koppeln. Dieser Hebel komme jedoch nur gegenüber wenigen Staaten zur Anwendung.xviii
Migrationspartnerschaften
Weiter gefasst als Rückübernahmeabkommen und -vereinigungen sind Migrationspartnerschaften. Migrationspartnerschaften – manchmal auch „partnerschaftliche Entwicklung“ genannt – können neben Vereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit bei der Rückkehr abgelehnter Asylsuchender auch Aspekte wie den Ausbau wirtschaftlicher Zusammenarbeit und den Transfer von Technologie enthalten.
Migrationspartnerschaften versuchen eine Situation mit Gewinnen für beide bzw. drei Seiten herzustellen (Ursprungsland, Zielland, Migranten). Eine solche Partnerschaft besteht aus drei Hauptbestandteilen: 1. Steuerung von Migrationsströmen, um sicher zu stellen, dass sie über legale Bahnen verlaufen. 2. Unterstützung der Diaspora als Impulsgeberin der Entwicklung. Migranten können durch Rücküberweisungen wirksam zu Armutslinderung und Wirtschaftswachstum beitragen. 3. Ausrichtung von Hilfe, Handel und Investitionen auf die Ursachen von Migration, damit menschenwürdige Rückkehr, Reintegration und zufriedenstellende Lebensbedingungen in den Herkunftsländern ermöglicht werden.
Ein wichtiger Baustein der Migrationspolitik der Bundesregierung sind praxistaugliche und partnerschaftliche Vereinbarungen mit wesentlichen Herkunftsländern unter Beachtung menschenrechtlicher Standards. Diese Vereinbarungen (Migrationspartnerschaften) können neben der Zusammenarbeit bei der Rückkehr abgelehnter Asylsuchender auch Aspekte wie den Ausbau wirtschaftlicher Zusammenarbeit und den Transfer von Technologie enthalten. Visa-Erleichterungen, die Schaffung von Qualifizierungsmaßnahmen für den deutschen Arbeitsmarkt und die Einrichtung von Jobbörsen sorgen außerdem dafür, dringend benötigte Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen. Migrationspartnerschaften gestalten sich mit jedem Land unterschiedlich. Sie können auf völkerrechtlichen Verträgen (Migrationsabkommen) basieren, in anderen Fällen sind gemeinsame Erklärungen (MoUs – Memorandums of Understanding) oder die Etablierung bilateraler Arbeitsstrukturen für eine praxistaugliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit sinnvoller.
Migrationspartnerschaften sehen sich aber auch Kritik ausgesetzt. So werden sie meist mit Staaten abgeschlossen, aus denen nur ein vergleichsweise geringer Anteil der Flüchtlinge kommt. Mit Staaten, in denen Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder deren Regierungen systematisch Menschenrechte verletzen, können schwerlich Migrationspartnerschaften abgeschlossen werden. Nicht im Sinne einer Partnerschaft ist es, wenn die Begrenzung der Migrationsströme und die Sicherheitsinteressen Deutschlands oder der EU im Vordergrund stehen und die Interessen der Partnerländer zu kurz kommen. Migrationspartnerschaften sollten nach einem ausgewogenen und fairen Interessensausgleich bei Problemstellungen streben, welche den beteiligten Staaten durch Aus-, Ein- und Rückwanderung entstehen.xix
Das Untertauchen einer ausreisepflichtigen Person
Eine ausreisepflichtige Person kann sich ihrer Abschiebung entziehen, indem sie untertaucht. Sie kann sich in den eigenen Räumlichkeiten, in denen einer anderen Person oder anderswo verstecken. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die zuständige Behörde die Räumlichkeiten der ausreisepflichtigen Person oder sogar auch einer anderen Person betreten darf, und welches die Voraussetzungen sein sollen. Soll Gefahr im Verzug und/oder ein richterlicher Beschluss Voraussetzung sein? Soll das Betreten auch nachts erfolgen dürfen? Zu bedenken ist – wie bei einer Hausdurchsuchung aufgrund eines vermutlich versteckten Passes – die Unverletzlichkeit der Wohnung, die in Art. 13 Abs. 1 GG (= Grundgesetz) verankert ist. Absatz 2 macht deutlich, dass für eine Hausdurchsuchung Gefahr im Verzug und ein richterlicher Beschluss erforderlich sind. Die Durchführung einer Abschiebung ist ein Verwaltungsverfahren und dient nicht unbedingt der Gefahrenabwehr. Aber ist das Betreten einer Wohnung zwecks Durchführung einer Abschiebung schon eine Hausdurchsuchung? Juni 2023 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass lediglich ein „Betreten“ der Wohnungen und kein „Durchsuchen“ vorliegt, wenn Vollzugsbeamte das Zimmer zum Zwecke einer Abschiebung betreten. Das Urteil betraf jedoch die Wohnung der abzuschiebenden Person. Für den Fall, dass die zuständige Behörde in der Wohnung eines Dritten nach der abzuschiebenden Person sucht, ist denkbar, dass hier ein ziel- und zweckgerichtetes Durchsuchen des Zimmers notwendig ist. Auch ist möglich, dass das Betreten der Wohnung eines Dritten – insbesondere nachts – eine (re-)traumatisierende Wirkung hat. Und ein „von Tür zu Tür Gehen“ der uniformierten Beamten könnte zu einem Klima der Angst, zu einem gefühlten Verlust des letzten Rückzugsraumes für Schutzsuchende und zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter führen.xx
Abschiebungshaft
Eine ausreisepflichtige Person kann sich gegen die Abschiebung wehren oder versuchen, sich ihr zu entziehen. In diesem Fall kann sie durch richterliche Anordnung in Haft genommen werden. Abschiebungshaft (oder: Abschiebehaft) ist keine Strafe, weshalb gemäß der EU-Rückführungsrichtlinie Abschiebehäftlinge von Strafhäftlingen getrennt untergebracht werden müssen. Zur Abschiebungshaft im Einzelnen siehe § 62 AufenthG (= Aufenthaltsgesetz).xxi
Hinsichtlich der Verhängung einer Abschiebungshaft sei laut Amnesty International zu bedenken, dass die Freiheit der Person als grundlegendes Menschenrecht in Art. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 9 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankert ist. Der Freiheitsentzug sei die schärfste Maßnahme eines Staates gegenüber den Menschen auf seinem Staatsgebiet. Die Inhaftierung müsse immer Ausnahme und letztes Mittel sein, dies gelte auch im Rahmen von Abschiebungen. Sie dürfe nur angeordnet werden, wenn die Behörden darlegen können, dass alternative, nicht freiheitsentziehende Maßnahmen wirkungslos sind. Die Haft müsse verhältnismäßig und die Dauer der Haft so kurz wie möglich sein.xxii
Eine besondere Form der Haft im Rahmen der Abschiebung ist der Ausreisegewahrsam, der in § 62b AufenthG gesetzlich verankert ist. Der Ausreisegewahrsam erlaubt unabhängig von einer Fluchtgefahr die Haft eines ausreisepflichtigen Ausländers zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung in sehr eng begrenzten Fällen. Die Dauer des Ausreisegewahrsams war auf 10 Tage begrenzt und wurde im Jahr 2024 mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung auf 28 Tage verlängert. Gegen die Verlängerung des Ausreisegewahrsams wird argumentiert, dass es sich um einen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht handele, der klaren gesetzlichen Anforderungen genügen müsse. Diese seien bei dem Ausreisegewahrsam nicht gegeben, weil sie auch Personen betreffen könne, die keine Straftat begangen haben. Bei der Abschiebungshaft sei immerhin klar definiert, wann eine Fluchtgefahr vorliegt. Insofern sei die Verlängerung des Ausreisegewahrsams wie auch der Ausreisegewahrsam als solcher abzulehnen. Das Ziel einer Vereinfachung von Verfahren sei keine ausreichende Begründung für die Verlängerung des Ausreisegewahrsams.xxiii
Nationales Abschiebungsverbot
Wenn keine der Schutzformen greift, heißt das noch nicht unbedingt, dass eine Abschiebung erfolgt. So darf ein Schutz suchender Mensch nicht rückgeführt werden, wenn die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Personen, die unter nationale Abschiebungsverbote fallen, bekommen eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr, die wiederholt verlängert werden kann, wenn die Gründe hierfür nicht entfallen sind. Allerdings darf die Familie nur in eingeschränkten Fällen nachziehen. Mit der Aufenthaltserlaubnis ist die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verbunden. Die rechtlichen Grundlagen des nationalen Abschiebungsverbots finden sich in § 60 AufenthG.xxiv
Die Aufenthaltserlaubnis wird gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer (1.) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat, (2.) eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, (3.) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder (4.) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.xxv
Abschiebungsstopp
Für bestimmte Staaten kann ein Abschiebungsstopp verhängt werden. Dann werden auch Schutzsuchende, deren Asylantrag abgelehnt wurde, nicht abgeschoben. Einem Abschiebungsstopp liegt gewöhnlich eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage im betreffenden Staat zugrunde. Abschiebungen dürfen nicht zur Gefahr für die Beteiligten werden, weder für die Rückzuführenden noch für die Begleitkräfte und Flugzeugbesatzung. Ein Abschiebungsstopp beruht auf der Entscheidung einer Landesinnenministerkonferenz oder auf dem Beschluss einzelner Landesregierungen oder -parlamente. Er kann alle Angehörigen des betreffenden Staates einschließen oder nur einzelne Gruppen.xxvi
Duldung
Wenn die Ausreisepflicht aus irgendeinem Grund nicht mittels freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung vollzogen werden kann, wird auf ihre Vollstreckung verzichtet. Die Ausländerbehörde stellt dann eine Duldungsbescheinigung aus. Die Duldung berechtigt nicht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 des Aufenthaltsgesetzes. Wenn der Grund der Duldung entfällt, kann die Abschiebung jederzeit vollzogen werden.xxvii
Grundsätzliche Kritik an der Verschärfung von Gesetzen zur Rückführung
Die Verschärfung von Gesetzen, die die Rückführung betreffen, hat vermehrte Rückführungen zum Ziel. Dass dieses Ziel erreicht wird, wird jedoch verschiedentlich angezweifelt. So vertritt PRO ASYL die Ansicht, dass schon die in früheren Jahren verabschiedeten Gesetze zur Beschleunigung von Abschiebungsverfahren und zur Ausweitung der Abschiebungshaft (Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.7.2017, Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019) nicht die Herausforderungen der Kommunen bei der Aufnahme Schutz suchender Menschen gelöst hätten. Die Erfahrung sei, dass solche Verschärfungen die Praxis härter werden lassen, aber das Ziel des Gesetzgebers, mehr Menschen abzuschieben, nicht erfüllen.xxviii
Rückkehr von Ausgewiesenen und Abgeschobenen
Ist eine Person ausgewiesen oder abgeschoben worden, kann sie sich jederzeit wieder auf den Weg in die EU bzw. nach Deutschland machen. Allerdings ist es ihr nur schwer möglich, einen erneuten Asylantrag zu stellen oder auf sonstigem Wege, sei es legal oder illegal, das EU-Territorium zu betreten.
Gegen eine ausländische Person, die ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist gemäß § 11 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf die ausländische Person weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihr, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden, sie darf nur in bestimmten Ausnahmefällen fünf Jahre überschreiten.xxix
i Vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand, Fragen zur Ausweisung von Ausländern. Ausweisungsinteressen und Zuständigkeit, WD 3 – 3000 – 040/23; Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand, Rechtsrahmen zur Ausweisung ohne vorherige strafrechtliche Verurteilung, WD 3 – 3000 – 062/24.
ii Vgl. PRO ASYL, Kommentierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, 13.10.2023.
iii Vgl. Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Migrationsrecht zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), Oktober 2023.
iv Vgl. Stellungnahme des Deutschen Landkreistags und des Deutschen Städte- und Gemeindebunds zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, 13.10.2023.
v Zu den Kosten eines Häftlings siehe https://www.finanzen.net/nachricht/geld-karriere-lifestyle/kosten-fuer-strafvollzug-das-kostet-ein-haeftling-pro-tag-in-deutschland-10850473 (aufgerufen am 18.01.2025). Zur (teilweisen) Straffreiheit für Straftäter siehe Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMI zum Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), 21. Oktober 2024.
vi Vgl. https://www.anwalt-diedrich.de/home/anwalt-auslaenderrecht/aufenthaltsbeendigung-abschiebung/ausweisung/ (aufgerufen am 18.01.2025).
vii Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der präventiven Ausweisung bietet Jahn-Rüdiger Albert, Generalpräventive Ausweisung? Zum Erfordernis der konkreten Gefahr als Tatbestandsvoraussetzunng der Ausweisung nach § 53 AufenthG, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR) 41/3 (2021), 95-99.
viii Vgl. https://www.scheibler.de/news/ausweisung-abschiebung-straftat/; https://passexperten.de/ratgeber/abschiebung-wegen-straftat/ ; http://www.rechtsanwalt-ausländerrecht.de/ausweisung/ (jeweils aufgerufen am 18.01.2025).
ix Vgl. https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/rueckkehrpolitik/rueckkehr-und-rueckfuehrungen/rueckkehr-und-rueckfuehrungen-node.html ; Antwort des Bundesministeriums des Innern und für Heimat auf eine schriftliche Anfrage, Az: PKII4.12017/1#1, https://fragdenstaat.de/anfrage/sofortige-abschiebung-von-straftaetern/ (jeweils aufgerufen am 28.01.2025).
x Vgl. Amnesty International Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V., Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rückführungen (Rückführungsverbesserungsgesetz) in der Fassung vom 11.10.2023. Zur besonderen Belastung von Kindern siehe Stellungnahme von terre des hommes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführungen (Rückführungsverbesserungsgesetz), 13.10.2023. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung wurde die Pflicht der Ankündigung der Abschiebung auf Familien mit Kindern unter 12 Jahren begrenzt, wobei sie nur dann gilt, wenn die Familien mindestens ein Jahr geduldet sind (§60a Abs. 5a AufenthG). Terre des hommes fordert grundsätzlich Ankündigungen der Abschiebung und hält die Altersgrenze 12 Jahre für willkürlich.
xi Vgl. Stellungnahme des Deutschen Landkreistags und des Deutschen Städte- und Gemeindebunds zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, 13.10.2023.
xii Vgl. Petra Haubner, Maria Kalin, Einführung in das Asylrecht: Asylverfahren – Asylgerichtsverfahren – Materielles Recht, Baden-Baden 2017, 155-156; außerdem zu Sanktionen https://www.br.de/nachrichten/bayern/migrationsdebatte-zwischen-kritik-und-loesungsversuchen,UPKliD2 (aufgerufen am 22.10.2024).
xiii Vgl. Deutscher Caritasverband e. V., Kurzstellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) zur Verbesserung der Rückführung, 13.10.2023.
xiv Vgl. BVerwG 1 C 19.21. Zu den Identifikationsdokumenten siehe Gemeinsame Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin – und der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, 12.10.2023 und https://www.datenschutz.org/identitaetsnachweis/ (aufgerufen am 06.11.2024). In § 48 Abs. 3b AufenthG heißt es, dass das Auswerten (nicht: Auslesen!) der Daten nur erfolgen darf, wenn der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann.
xv Vgl. Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Migrationsrecht zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), Oktober 2023. Diese Problematik klingt in § 48 Abs. 3b AufenthG an, wo es heißt: „Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch das Auswerten von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.“
xvi Vgl. Stellungnahme der Diakonie Deutschland zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), 13.10.2023. Zur Versicherung an Eides Statt im Einbürgerungsverfahren siehe https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/27526w.pdf (aufgerufen am 22.11.2024).
xvii Vgl. https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/glossar-migration-integration/270625/rueckuebernahmeabkommen/ ; https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/readmission-agreements-between-the-eu-and-certain-non-eu-countries.html ; https://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu/1843-rueckuebernahmeabkommen-eu-assoziierungsabkommen.html (jeweils aufgerufen am 18.10.2024). Besonders informativ ist der Sonderbericht 17/2021 des Europäischen Rechnungshofs zur Zusammenarbeit der EU mit Drittländern bei der Rückübernahme.
xviii Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 20/14664.
xix Vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM) Bern [Hrsg.], «Migrationspartnerschaften: Eine Bestandesaufnahme.» – Darstellung des Begriffs im internationalenund schweizerischen Kontext, Bern 2007; https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/migrationsabkommen/migrationsabkommen-node.html (aufgerufen am 22.10.2024).
xx Vgl. Deutscher Caritasverband e. V., Kurzstellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) zur Verbesserung der Rückführung, 13.10.2023; Amnesty International Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V., Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rückführungen (Rückführungsverbesserungsgesetz) in der Fassung vom 11.10.2023; PRO ASYL, Kommentierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, 13.10.2023; Stellungnahme des Deutschen Städtetages zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, 13.10.2023. Gemäß Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei (GdP) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), 13.10.2023 beinhaltet das Recht auf Wohnungsdurchsuchung das gewaltsame Öffnen der Türen.
xxi Vgl. Petra Haubner, Maria Kalin, Einführung in das Asylrecht: Asylverfahren – Asylgerichtsverfahren – Materielles Recht, Baden-Baden 2017, 158-159; Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand, Einzelfragen zur Abschiebungshaft, WD 3 – 3000 – 224/20, u. a. zu den verschiedenen Formen der Abschiebungshaft; https://www.anwalt.org/asylrecht-migrationsrecht/abschiebehaft/#abschiebehaft-in-deutschland (aufgerufen am 28.10.2024).
xxii Vgl. Amnesty International Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V., Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rückführungen (Rückführungsverbesserungsgesetz) in der Fassung vom 11.10.2023; Stellungnahme des Jesuiten-Flüchtlingsdienstes (JRS) zu Referentenentwürfen eines GEAS-Anpassungsgesetzes und eines GEAS-Anpassungsfolgegesetzes, Berlin, den 21. Oktober 2024.
xxiii Vgl. Deutscher Caritasverband e. V., Kurzstellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) zur Verbesserung der Rückführung, 13.10.2023.
xxiv Vgl. https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/ich-moechte-mehr-wissen-ueber/flucht-und-asyl/formen-des-fluechtlingsschutzes-1865022 ; https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Schutzformen/Abschiebeverbote/abschiebeverbote-node.html (aufgerufen jeweils am 17.06.2024).
xxv Vgl. https://migrando.de/blog/aufenthaltstitel/paragraf-25-abs-3-fakten-zum-abschiebungsverbot/ (aufgerufen am 24.10.2024).
xxvi Vgl. Petra Haubner, Maria Kalin, Einführung in das Asylrecht: Asylverfahren – Asylgerichtsverfahren – Materielles Recht, Baden-Baden 2017, 149.
xxvii Vgl. Petra Haubner, Maria Kalin, Einführung in das Asylrecht: Asylverfahren – Asylgerichtsverfahren – Materielles Recht, Baden-Baden 2017, 142-143.
xxviii Vgl. PRO ASYL, Kommentierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, 13.10.2023; AWO Bundesverband zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zugegangen am 11.10.2023 um 15:28 Uhr, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), 13.10.2023.
xxix Vgl. die Antwort des Bundesministeriums des Innern und für Heimat auf eine schriftliche Anfrage, Az: PKII4.12017/1#1, https://fragdenstaat.de/anfrage/sofortige-abschiebung-von-straftaetern/ (aufgerufen am 28.01.2025).